Ein weiteres von der Corona-Pandemie geprägtes Jahr geht zu Ende. Es sind noch wenige Tage bis zu dem für die allermeisten Unternehmen maßgeblichen Bilanzstichtag des 31.12. Dann werden die Bücher geschlossen und das Geschäft beginnt von vorne. Die Unsicherheit bringende Pandemie hingegen dauert wohl noch eine Weile an. Wir werfen einen Blick zurück auf das bAV-Jahr 2021

Am 06.12.2021 ist die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung vom 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit werden die erwarteten Änderungen der Rechengrößen aus dem Entwurf des BMAS aus September zum Jahreswechsel in Kraft treten. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sinkt wie angekündigt um 50 € im Monat auf 7.050 € bzw. 84.600 € im Jahr.

Die Finanzverhaltung hat das BMF-Schreiben „Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ im Herbst erneut aktualisiert. Die neue Fassung des BMF-Schreiben vom 12.08.2021 ersetzt die vorigen BMF-Schreiben vom 06.12.2017 und vom 08.08.2019. Vier der zahlreichen Änderungen mit  besonderer Praxisbedeutung  stellen wir nachfolgend vor.

Der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersvorsorge, der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG), hat am 10. November bekanntgeben, den Beitragssatz für das Jahr 2021 auf 0,6 Promille festzusetzen. Damit liegt man deutlich unterhalb der im Sommer unter dem Eindruck der anhaltenden Corona-Pandemie erstellten Prognose, die von einem Beitragssatz von 2,8 Promille ausging.

Am 20. September 2021 hat das Bundeskabinett wie in jedem Jahr den Referentenentwurf „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022“ des BMAS beschlossen. Doch dieses Jahr wurde der Kabinettsbeschluss mit Spannung erwartet. Schließlich enthielt der Entwurf die Senkung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Das gab es seit 1957 nicht mehr.

Gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG sind die Arbeitgeber verpflichtet, für Entgeltumwandlungen ihrer Mitarbeiter:innen zu Gunsten einer Direktversicherung einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds ‒ die sogenannten versicherungsförmigen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung ‒ einen Zuschuss zu leisten.

Die Zuschusspflicht ist rechtlich verbindlich und kann nur durch einen Tarifvertrag ausgeschlossen oder geändert werden.

Bereits dreimal gelangte die gesetzliche Rente im Bundestagswahljahr 2021 prominent in die Presse. Weitrechende Reformgedanken in den Wahlprogrammen der Parteien trugen allerdings nicht dazu bei. Wir werfen einen Blick auf die Schlagzeilen und wagen einen ernüchternden Ausblick auf politische Vorhaben in der kommenden Legislaturperiode in der wichtigsten Säule der Altersvorsorge.

Auf der Grundlage der Entwicklung der Deckungsmittel in ihren fünf Durchführungswegen hat sich die betriebliche Altersversorgung von 2018 auf 2019 positiv entwickelt. Sie stiegen insgesamt um 3,5% von 630,8 Mrd. € auf 652,9 Mrd. €. Dies ergibt die neueste Erhebung der aba e.V. aus Juli 2021.

Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSV), der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, informiert seine Mitgliedsunternehmen turnusgemäß im Juli über das aktuelle Insolvenzgeschehen und den zu erwartenden Beitragssatz. Aktuell geht er von einem Beitragssatz unter 2,8 ‰  für 2021 aus. Die endgültige Festsetzung erfolgt im November. 2020 betrug der Beitrag 4,2 ‰.

Die PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbH wird Teil des international tätigen Versicherungs- und Risikoexperten SÜDVERS aus Freiburg.